Satzung der War Resisters' International

- beschlossen durch postalische Abstimmung im Dezember 2009

1. Grundlage

Die Grundlage der War Resisters’ International ist die folgende Erklärung (im Folgenden bezeichnet als die Erklärung), angenommen auf der ersten internationalen Konferenz in Bilthoven 1921: „Der Krieg ist ein Verbrechen an der Menschheit. Ich bin daher entschlossen, keine Art von Krieg zu unterstützen und an der Beseitigung aller Kriegsursachen mitzuarbeiten.“

2. Mitgliedschaft

a. Organisationen können eine Mitgliedschaft entweder als Sektion oder als assoziierte Organisation beantragen. Solche Anträge werden vom Rat entschieden, was von der nächsten internationalen Konferenz anhand von Kriterien wie der Unterzeichnung der Erklärung und des Engagements in der Internationalen bestätigt werden muss.
b. Eine Organisation, die die Erklärung unterzeichnet, kann vom Rat als Sektion der Internationalen anerkannt werden.
c. Eine Organisation oder Publikation, deren Zielsetzungen mit der Erklärung übereinstimmt, aber die nicht die Erklärung unterzeichnet, kann vom Rat als assoziierte Organisation anerkannt werden.
d. Alle Mitglieder der Sektionen sind individuelle Mitglieder der Internationalen. Zusätzlich kann jede Person, die nicht Mitglied einer Sektion ist, vom Vorstand als individuelles Mitglied der Internationalen anerkannt werden, wenn sie die Erklärung unterzeichnet.
e. Der Rat ist berechtigt, jede Sektion oder assoziierte Organisation unter Angabe seiner Gründe auszuschließen. Jede so ausgeschlossene Sektion oder assoziierte Organisation ist berechtigt bei der Konferenz Einspruch einzulegen. Der Vorstand ist berechtigt, jedes Einzelmitgliedes unter Angabe seiner Gründe auszuschließen. Jedes so ausgeschlossene individuelle Mitglied ist berechtigt, dagegen beim Rat Einspruch einzulegen.

3. Konferenz

a. Die Konferenz wird innerhalb von vier Jahren nach der vorigen Konferenz zu einem vom Rat beschlossen Zeitpunkt abgehalten.
b. Alle VertreterInnen der Sektionen und assoziierten Organisationen haben das Recht, bei einer Konferenz teilzunehmen, zu sprechen und abzustimmen. Individuelle Mitglieder, die keine VertreterInnen sind, können auch teilnehmen und sprechen, haben jedoch kein Stimmrecht.
c. Die Konferenz bestimmt die Politik der Internationalen.
Der/die Vorsitzende wird im Konsens in einer elektronischen Beratung der Sektionen und assoziierten Organisationen vor der Konferenz gemäß der Geschäftsordnung bestimmt.
Nicht mehr als zwölf Mitglieder des Rates und – wenn kein Konsens erreicht werden kann – der/die Vorsitzende werden auf der Konferenz gemäß der Geschäftsordnung gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten Konferenz im Amt.
d. Die Konferenz versucht Entscheidungen im Konsens zu treffen. Wenn kein Konsens in einer verabredeten Zeit erreicht werden kann, wird eine Abstimmung abgehalten, in der jede Sektion mit mehr als 1000 Mitgliedern drei Stimmen, jede andere Sektion zwei Stimmen und jede assoziierte Organisation eine Stimme hat (außer im Fall von Anträgen zur Änderung der Satzung).
e. Eine außerordentliche Konferenz wird auf Anfrage eines Fünftels der Mitglieds-Organisationen einberufen.

4. Rat

a. Der Rat trifft sich mindestens einmal alle zwei Jahre, wenn nicht jährlich. In den Jahren, in denen es kein Ratstreffen gibt, sollen zusätzliche Anstrengungen unternommen werden, um andere Beratungen des Rates oder regionale Treffen abzuhalten.
b. Die folgenden Personen sind Mitglieder des Rates: der/die Vorsitzende, der/die SchatzmeisterIn und die anderen Mitglieder des Vorstands der Internationalen ex officio; nicht mehr als zwölf von der Konferenz gewählte Personen; einE VertreterIn jeder Sektion, der/die von dieser Sektion ernannt wird.
Ein Mitglied jeder assoziierten Organisation hat das Recht, als nicht stimmberechtigter Beobachter an Ratstreffen teilzunehmen und zu sprechen,
EinE SektionsvertreterIn, dessen/deren Amt endet, während er/sie dem Vorstand angehört, kann in den Rat kooptiert werden.
c. Der Rat ist für die Durchführung der Entscheidungen der Konferenz verantwortlich und handelt zwischen Konferenzen im Namen der Internationalen.
Der/die SchatzmeisterIn wird vom Rat für die gleiche Amtszeit wie die anderen Mitglieder des Vorstandes ernannt. Der Rat wählt aus seinen Mitgliedern nicht mehr als vier andere Mitglieder des Vorstandes und nicht mehr als drei Vize-Vorsitzende mit Rücksicht auf den Wunsch der Vertretung verschiedener Regionen durch diese Ernennungen. Jedes Ratsmitglied muss die Erklärung unterzeichnen.
d. Der Rat versucht Entscheidungen im Konsens zu treffen. Wenn kein Konsens erreicht werden kann, wird als eine Abstimmung abgehalten, in der alle Mitglieder eine Stimme haben. Entscheidungen können nur mit einer Mehrheit der Stimmen getroffen werden. Zwischen den Treffen hat der Rat das Recht, Entscheidungen per Post oder elektronischer Beratung zu treffen.

5. Vorstand

Es gibt einen Vorstand, dem der/die Vorsitzende, der/die SchatzmeisterIn und nicht mehr als vier andere vom Rat gewählte Ratsmitglieder angehören.
Ratsmitglieder, die keine Mitglieder des Vorstandes sind, haben das Recht bei Vorstandstreffen teilzunehmen und zu sprechen.
Er ist verantwortlich für die Durchführung der Entscheidungen des Rates und für die allgemeine Verwaltung und die Finanzen. Der Vorstand ist auch berechtigt in Bezug auf rechtliche Angelegenheiten für die Internationale zu handeln.
Der Vorstand versucht, Entscheidungen im Konsens zu treffen. Wenn kein Konsens erreicht werden kann, wird das Verfahren für Entscheidungen durch die Geschäftsordnung geregelt.

6. Personal

a. Der Vorstand ist berechtigt, Personal für das Sekretariat einzustellen und zu bezahlen, die die Erklärung unterzeichnen müssen. Der Vorstand ist berechtigt, diese Anstellungsverhältnisse aufzulösen.
b. Die Aufgabe des Sekretariats ist es, Koordination zu leisten und vom Rat entschiedene Programme zu entwickeln.

7. Finanzen

Sektionen, assoziierten Organisationen und individuelle Mitglieder, die vom Vorstand anerkannt worden sind, zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag auf der Grundlage ihrer Mitgliedschaft und ihrer Einkünfte entsprechend den Richtlinien, die in der Geschäftsordnung werden können.

8. Satzungsänderungen

Diese Satzung kann durch Abstimmung der Sektionen entweder auf einer Konferenz oder
per Brief geändert werden. Änderung können vom Rat, von einer Sektion oder von jeweils fünf individuellen Mitgliedern beantragt werden. Ein Änderungsantrag bedarf der 2/3-Mehrheit der auf einer Konferenz oder per Brief abgegebenen Stimmen. Das Verfahren für Änderungsanträge wird in der Geschäftsordnung geregelt, sofern eine Frist von nicht weniger als sechs Monaten zwischen der ersten offiziellen Bekanntgabe des Wortlauts des Änderungsantrags und dem ersten Tag der entscheidenden Konferenz oder gegebenenfalls dem Stichtag für die postalische Abstimmung liegt.

9. Geschäftsordnung

Der Rat ist berechtigt, zur Umsetzung der Satzung eine Geschäftsordnung zu erlassen, sofern eine solche Geschäftsordnung und jede Änderung dieser Geschäftsordnung von nicht weniger als zwei Drittel der anwesenden Ratsmitglieder angenommen wird. Die Geschäftsordnung und jede Änderung der Geschäftsordnung hat die gleiche Gültigkeit wie die Satzung und tritt sofort in Kraft, was jedoch von nicht weniger als zwei Drittel der abgegebenen Stimmen in einer diesbezüglichen Abstimmung oder in diesbezüglichen Abstimmungen bei der nächsten Konferenz bestätigt werden muss.

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